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    Diese Inhalte wurden aus einer Broschüre der Firma Lampertz GmbH & Co. KG entnommen. Alle Rechte liegen bei dieser Firma.

    Arbeitnehmerhaftung ab 01.01.2002 ------------------ --Die Haftung des Beamten

    Haftungsbeschränkungen zugunsten des Arbeitnehmers

    Die Haftung des Arbeitnehmers innerhalb eines Leiharbeitsverhältnisses

    Die Haftung der Geschäftsleitung

    Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

    Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten

    Beispiele

    Kopieren von Software   Eingeschleppte Viren

    Unzureichende Katastrophenvorsorge

    Fehlerhafter Sicherungslauf Mangelnde Katastrophenvorsorge

    Die Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen und Geschäftsführung

    Die Verwendung nichtlizenzierter Software

    Wie kann sich der Arbeitnehmer/ die Geschäftsleitung vor einer möglichen Haftung schätzen

    Restrukturierung der EDV im Rahmen einer Outsourcingvereinbarung

    Die Haftung des Unternehmens für Urheberrechtsverstöße ihrer Mitarbeiter

    Arbeitnehmerhaftung ab 01.01.2002

    Eine Neuerung im BGB ist die gesetzliche Regelung der beschränkten Arbeitnehmerhaftung bei Pflichtverletzungen von Arbeitnehmern im Rahmen ihrer betrieblich bedingten Tätigkeit.
    Bisher war die Grundlage für die beschränkte Haftung der Arbeitnehmer in der Rechtsprechung zu finden. Durch Einführung des Paragraf 619 a BGB in das Arbeitsvertragsrecht werden die schon bisher geltenden Grundsätze aufrechterhalten.
    Nach Paragraf 619 a BGB haftet ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bei einer Pflichtverletzung im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit nur, wenn er die Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Verschuldet ist sie grundsätzlich nur, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß außer Acht gelassen worden ist oder der Arbeitnehmer vorsätzlich gehandelt hat.
    Im Arbeitsrecht hat immer eine Abwägung des Einzelfalles hinsichtlich der Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers zu erfolgen.

    Grundsätzlich gilt:

    - keine Haftung bei leichtester bis leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers
    - anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit
    - meist volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

    Die Grenzen sind natürlich fließend.

    Dies ist besonders für Administratoren wichtig. Der Arbeitgeber kann Schadensersatz fordern, wenn der Admin z.B. die Firewall falsch konfiguriert hat und ein Hacker eindringen kann.

    Die virtuelle Welt der Informationstechnologie entwickelt sich mit atemberaubender Geschwindigkeit und konfrontiert die Verantwortlichen in den Unternehmen und Behörden mit neuen Problemen, bislang unbekannten Sicherheitsrisiken und zahlreichen gesetzgeberischen Vorgaben.

    Das Haftungsrisiko der IT-Verantwortlichen - vom Vorstand, Geschäftsführer, Behördenleiter oder IT Manager - ist weitreichender, als dies weithin angenommen wird.

    Jedes Unternehmen ist vor die Aufgabe gestellt, sich im Bereich der Sicherheit seiner Informationstechnologie nicht nur Gedanken zu machen, sondern aktiv möglichen Risiken eines Datenverlustes entgegenzuwirken. Zumeist sind sich die leitenden Mitarbeiter eines Unternehmens allerdings nicht bewußt, daß entsprechende Maßnahmen nicht allein im Interesse ihres Unternehmens stehen, sondern daß sie schon im Hinblick auf eine mögliche Eigenhaftung geeignete Maßnahmen ergreifen sollten, um einer Gefährdung der unternehmenseigenen Informationssysteme sowie der dazugehörigen Daten vorzubeugen.

     Zur Risikovermeidung und Schadensvorbeugung sollte jeder Arbeitnehmer, der für Informationstechnologische Systeme Verantwortung trägt, die entsprechenden Maßnahmen nicht nur im Interesse des eigenen Unternehmens treffen, im Hinblick auf eine mögliche Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber besteht zudem ein valentes Eigeninteresse, Schäden vorzubeugen.
    Arbeitgeber gehen nämlich vermehrt dazu über, Schadensersatzansprüche gegen ihre Mitarbeiter geltend zu machen, oder deren Androhung als Druckmittel einzusetzen, um sich schnell und kostengünstig von den betreffenden Mitarbeitern zu trennen.
    In welchem Umfang und unter welchen Vorraussetzungen können Schadensersatzansprüche eines Arbeitgebers gegen seine (ehemaligen) Mitarbeiter bestehen?

    Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer ergeben sich in der Regel unter dem Gesichtspunkt der sogenannten positiven Vertragsverletzung wegen Schlechterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten. Hierbei geht das BGB von einer betragsmäßig unbegrenzten Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit aus, ohne freilich der Fremdbestimmtheit der Arbeitsleistung, die auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt, Rechnung zu tragen.

    Aus dieser Fremdbestimmtheit zieht die Rechtsprechung die Konsequenz, daß die Folgen einer möglichen Haftung abzumildern seien, wobei diese Haftungserleichterungen auch auf leitende Angestellte des Unternehmens anwendbar sein sollen.

    Nach älterer Rechtssprechung war eine Begrenzung der Haftung des Arbeitnehmers nur bei den sogenannten gefahrgeneigten Arbeiten anzuwenden. Hierunter wurden Tätigkeiten verstanden, die aufgrund ihrer Eigenart ein besonderes Risiko der Schadensverursachung in sich bergen. Hintergrund der Haftungsbegrenzung war somit der Gedanke, daß bei Verrichtung derartiger Tätigkeiten selbst dem gewissenhaftesten Arbeitnehmer einmal ein Fehler unterlaufen kann.

    Da aber der Arbeitgeber durch Ausübung seines Weisungsrechts gerade die Gefahr einer Schadensverursachung für den Arbeitnehmer geschaffen hat, sollen seine Ansprüche auch begrenzt sein, wenn er dem Arbeitnehmer besonders risikoreiche Tätigkeiten zugewiesen hat.

    Somit ist die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die er im Rahmen seiner arbeitsvertraglich übertragenen Pflichten fahrlässig verursacht, bei jeder, nicht nur gefahrgeneigten Tätigkeit, beschränkt.

    Die Gefahrgeneigtheit bildet nur noch einen Abwägungsfaktor für eine Schadensteilung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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    Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

    Ansprüche des Arbeitgebers können sich unter vielen Gesichtspunkten ergeben
    Zum einen ist denkbar, daß der Arbeitnehmer seiner Dienstverpflichtung schuldhaft nicht rechtzeitig oder gar nicht nachkommt.

    Arbeitsleistungen können vom Arbeitnehmer regelmäßig nicht zu beliebigen Zeiten erbracht werden, vielmehr hat er sich an die vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitszeiten zu halten.

    Die Arbeitsleistung ist somit nicht nachholbar, so daß bei einer Verspätung des Arbeitnehmers Unmöglichkeit der Arbeitsleistung eintritt. Konsequenz ist zunächst, daß der Arbeitnehmer für den Zeitraum, zu dem er nicht gearbeitet hat, seinen Lohnanspruch verliert, wenn das Nichterscheinen am Arbeitsplatz als unentschuldigt zu bewerten ist.

    Liegt ein unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers vor, so verliert er aber regelmäßig nicht nur seinen Lohnanspruch.. er haftet aber auch für sonstige Schäden, die dem Arbeitgeber durch sein unentschuldigtes Fehlen entstehen können, wenn seine Abwesenheit vom Arbeitsplatz auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
    Neben der Unmöglichkeit können sich auch Ansprüche des Arbeitgebers gegen seine Arbeitnehmer aus der sogenannten positiven Vertragsverletzung, auch

    pVV genannt, ergeben. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft seine Arbeit nicht ordnungsgemäß erbringt und den Arbeitgeber hierdurch schädigt.

    Typische Beispiele für eine pVV sind etwa die Beschädigung von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gütern des Arbeitgebers, das Herstellen fehlerhafter Produkte oder der Verlust von Geld oder Sachen des Arbeitgebers.

    Wie es zu der Schädigung des Arbeitgebers gekommen ist, ist für den Anspruch regelmäßig zweitrangig. Der Arbeitnehmer hat sich in allen Belangen so zu verhalten, wie sich ein besonnener Mensch in der Situation des Arbeitnehmers verhalten würde.

    Demnach treffen den Arbeitnehmer Schutz-, Mitwirkungs-, Geheimhaltungs- und Aufklärungspflichten, wobei der Sorgfaltsmaßstab des Arbeitnehmers stets individuell zu bestimmen ist.

    So ist selbstverständlich, daß an einen leitenden Mitarbeiter andere Anforderungen zu stellen sind, als etwa an einen Mitarbeiter, der eine untergeordnete Stellung bekleidet.

    Haftungsbeschränkungen zugunsten des Arbeitnehmers

    Die Haftungsbegrenzung erfolgt im Wege der Schadensteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

    Hieraus folgt., daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er lediglich aufgrund leichtester Fahrlässigkeit verursacht hat, überhaupt nicht haften soll.

    Für Schäden, die er durch mittlere Fahrlässigkeit verursacht hat, soll eine Schadenstellung erfolgen.
    Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz soll der Arbeitnehmer im Prinzip voll haften, wobei in jedem Fall eine differenzierte Einzelfallabwägung vorzunehmen ist.
    Problematisch ist nunmehr, nach welchen Kriterien der Verschuldensgrad des Arbeitnehmers zu bestimmen ist.
    Nach § 276 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt Damit liegt bereits leichteste Fahrlässigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer nicht die erforderliche Sorgfalt anwendet, sondern lediglich geringfügig unterdurchschnittliche Sorgfaltsanforderungen erfüllt.
    Beachtet der Arbeitnehmer diese Sorgfaltsanforderungen, so haftet er gegenüber dem Arbeitgeber nicht.

    Mittlere Fahrlässigkeit ist demgegenüber die normale Schuld des unsorgfältigen Arbeitnehmers.

    Da im Falle mittlerer Fahrlässigkeit eine Schadensteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorzunehmen ist, muß die Schwere der Schuld des Arbeitnehmers näher bestimmt werden. Sie ist unter anderem für die Bemessung des Haftungsumfangs des Arbeitnehmers von entscheidender Bedeutung, Als Kriterien sind somit folgende Umstände zu berücksichtigen:

    - die Größe, Schwere und Häufigkeit der Gefahr
    - die Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts
    - die Monotonie der Arbeitsleistung
    - die Höhe des Arbeitsentgelts
    - die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
    - die persönlichen Umstände
    - die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie Alter, Familienstand des Arbeitnehmers
    - sein bisheriges arbeitsvertragliches Verhalten
    - sowie die Schadensgenelgthelt der Arbeit.

    Demgegenüber sind auf Arbeitgeberseite folgende Faktoren zu berücksichtigen:

    - der Arbeitgeber trägt das Betriebs- und Unternehmensrisiko
    - die Tätigkeit wird vom Arbeitgeber organisiert
    - fehlende oder falsche Arbeitsanweisungen
    - mangelhaftes Arbeitsgerät
    - unzureichende Überwachung
    - Möglichkeit der Schadensvorsorge, insbesondere durch Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung

    Bei grober Fahrlässigkeit, welche einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraussetzt, haftet der Arbeitnehmer normalerweise in vollem Umfang. Allerdings hat die Rechtsprechung auch in diesem Fall eine Haftungsbegrenzung ausnahmsweise dann angenommen, wenn der eingetretene Schaden in einem krassen Mißverhältnis zum Arbeitsentgelt steht.

    Demzufolge führt das Betriebsrisiko des Arbeitgebers, das bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers normalerweise eine untergeordnete Rolle spielt, im Falle besonders schadensträchtiger Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu einer Haftungsbegrenzung.
    Hier wirkt sich zu Lasten des Arbeitgebers aus, daß der im Schadensfalle zu erwartende Vermögensverlust durch den als Grundlage einer Ersatzleistung in Betracht kommenden Arbeitslohn nicht kompensiert werden kann.

    Somit hätte der Arbeitgeber durch Abschluß entsprechender Versicherungen einer Ersatzpflicht des Arbeitnehmers vorbeugen müssen. Zudem gilt es nach Auffassung der Rechtsprechung zu bedenken, daß der Arbeitnehmer den Haftungsrisiken, die ihm vom Arbeitgeber auferlegt werden, regelmäßig weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht ausweichen oder gar sich gegen derartige Haftpflichtrisiken versichern kann.

    Aus diesem Grunde sucht das Bundesarbeitsgericht einen interessengerechten Ausgleich zwischen dem Haftungsbedürfnis des Arbeitgebers und der verfassungsrechtlich verbürgten wirtschaftlichen Freiheit des Arbeitnehmers, welche eine dauerhafte finanzielle Überforderung ausschließt, in einer Haftungsbeschränkung.

    Somit sei die Haftung des Arbeitnehmers auf eine Gesamtsumme zu beschränken, die er durch zumutbare Ratenzahlungen innerhalb von fünf Jahren tilgen kann.

    Die Höhe zumutbarer Ratenzahlungen hat das Bundesarbeitsgericht auf der Basis des Monatseinkommens des betreffenden Arbeitnehmers abzüglich der nach der Zivilprozeßordnung bestehenden Pfändungsfreigrenzen ermittelt.

    Dieser Monatsbetrag bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren bildet den Maximalbetrag der Haftung des betreffenden Arbeitnehmers. Den übersteigenden Schadensbetrag hat der Arbeitgeber selbst zu tragen.

    Diese zunächst nur als Ausnahmefall gedachte Konstellation eines Mißverhältnisses von Einkommen und Schaden hat sich im Laufe der Jahre mehr und mehr zum Regelfall entwickelt, was zeigt, daß regelmäßig sehr hohe Schäden entstehen, was Maßnahmen zur Risikovermeidung und Schadensvorbeugung besonders dringlich macht.

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    Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten

    Die Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung gilt nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
    Schädigt demnach der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen Dritten, so haftet er für dieses Verhalten persönlich und in voller Höhe.

    Der Arbeitnehmer hat jedoch im Falle leicht fahrlässiger Schadensverursachung und zum Teil sogar bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit gegen seinen Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch.

    Damit ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, dessen Gläubiger zu befriedigen, wenn und soweit der Arbeitnehmer nach den
     

    vorstehend geschilderten Kriterien im Innenverhältnis nicht ersatzpflichtig gewesen wäre.

    Aus diesem Regressanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ergibt sich aber, daß dem Arbeitnehmer auch mögliche Haftungserleichterungen des Arbeitgebers, welche dieser mit Dritten vereinbart hat, zugute kommen müssen.

    Andernfalls bestünde die Gefahr, daß der Arbeitgeber mittelbar für Schäden einstehen müsste, deren Haftung er gegenüber dem Dritten gerade ausgeschlossen hatte.

    Die Haftung des Arbeitnehmers innerhalb eines Leiharbeitsverhältnisses

    Schwierigkeiten bereitet die Bestimmung des Haftungsmaßstabs bei sogenannten Leiharbeitsverhältnissen.

    Unter dem Begriff „Leiharbeit" werden verschiedene Sachverhalte zusammengefaßt, die das gemeinsame Merkmal aufweisen, daß ein Arbeitnehmer in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zu seinem Arbeitgeber (dem Verleiher) steht, der ihn einem anderen Arbeitgeber (dem Entleiher) zur Erbringung der Arbeitsleistung überläßt. Rechtsgrundlage einer solchen Überlassung eigener Arbeitskräfte ist regelmäßig ein Dienstverschaffungsvertrag.

    Leiharbeitnehmer sind somit etwa das Bedienungspersonal einer vermieteten Maschine oder auch die von einem Zeitarbeitsunternehmen eingestellten und überlassenen Mitarbeiter.

    Abzugrenzen ist das Leiharbeitsverhältnis von Werk oder Dienstverträgen, in deren Zuge Mitarbeiter des Werkunternehmers/ Dienstverpflichteten im Betrieb des Auftraggebers tätig werden.

    Keine Dienstverschaffung ist beispielsweise anzunehmen, wenn eine Maschine mit Bedienungspersonal überlassen wird und die Nutzungsüberlassung der Maschine für das Vertragsverhältnis prägend ist.

    Demnach handelt es sich beispielsweise um einen Dienstvertrag, wenn ein Flugzeug samt Flugbesatzung überlassen wird.
    Indizien sind das Wertverhältnis von überlassenen Gütern und Arbeitsleistung, 

    die Verwendbarkeit des Gutes ohne dazugehöriges Personal, der Umfang des Direktionsrechts gegenüber dem überlassenen Personal, sowie die (kurze) Dauer der Beschäftigung beim Auftragnehmer.

    Liegt demnach ein Leiharbeitsverhältnis vor, so stellt sich für den Entleiher die Frage, ob der bei ihm tätige Leiharbeitnehmer nach den arbeitsrechtlichen Haftungsgrundsätzen privilegiert haftet, oder ob er als außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehender Dritter den Arbeitnehmer in vollem Umfang in Anspruch nehmen kann.

    Diese Frage ist von der Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden worden.
    Für eine Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers spricht allerdings, daß er im Rahmen seiner Tätigkeit den Weisungen des Entleihers Folge zu leisten hat.

    Da das haftungsrechtliche Privileg gerade mit dem Weisungsrecht korreliert, sollte auch im Falle eines Leiharbeitsverhältnisses von einer beschränkten Arbeitnehmerhaftung ausgegangen werden. Zudem bestünde im Falle einer uneingeschränkten Haftung die Gefahr, daß der Arbeitnehmer den Verleiher für eine mögliche Haftung in Regress nehmen könnte.

    Auf diese Weise würde aber die beschränkte Haftung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, der gemäß dem Dienstverschaffungsvertrag nur für die ordnungsgemäße Auswahl qualifizierten Personals haftet, umgangen.

    Die Haftung des Beamten

    Nach § 78 BBG hat ein Beamter seinem Dienstherrn den Schaden zu ersetzen, den er vorsätzlich oder grob fahrlässig in Ausübung seiner Pflichten verursacht hat.
    Aus § 78 B8Gl sowie den entsprechenden Regelungen in, den Landesgesetzen ergibt sich somit eine Privilegierung des Beamten gegenüber normalen Angestellten, die auch für mittlere Fahrlässigkeit haften. Überdies kommt ihnen durch die Regelung des Art. 34, § 839 BGB ein weiterer mittelbarer Vorteil zugute.

    Da die Haftung des Staates - eine persönliche Haftung des Beamten für fahrlässig verursachte Schäden gegenüber Dritten besteht bei Ausführung hoheitlicher Tätigkeit entgegen dem Wortlaut des § 839 BGB nicht - gegenüber anderen

    Ansprüchen des Verletzten subsidiär ist, wird der Beamte auch nicht in Regress genommen, wenn der Staat aufgrund seines eigenen Haftungsprivilegs nicht in Anspruch genommen werden kann.

    Zu beachten ist allerdings, daß der Staat zur Realisierung der Ersatzansprüche gegen seine Beamten teils unterschiedliche Verfahren anwenden kann. bzw, muß.

    Diese verschiedenen Verfahrensarten, die auch unterschiedliche Rechtswege begründen können, tragen nicht gerade zu einer Rechtsvereinheitlichung bei, so daß völlig offen ist, ob die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Haftungshöchstbeträge im Falle grober Fahrlässigkeit auch auf Beamte anwendbar sind.

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    Die Haftung der Geschäftsleitung

    Für Geschäftsführer, die nicht selten auch Aufgaben im EDV-Bereich wahrnehmen, gelten die Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung regelmäßig nicht.

    Sie sind nämlich Organe der Gesellschaft und nicht deren Angestellte.

    Zum Teil wird allerdings eine Haftungsbeschränkung für den Fall erwogen, daß der Geschäftsführer keine spezifischen Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt.
    In einem solchen Fall sei nämlich eine umfängliche Haftung nicht angebracht, da es letztlich Zufall ist, ob die Aufgabe durch einen normalen Angestellten oder durch den Geschäftsführer selbst durchgeführt wird.

    Ungeklärt ist, nach welchen Kriterien ein Geschäftsführer haftet, der nicht direkt bei der Gesellschaft angestellt ist, deren Organ er ist, sondern der in einem Anstellungsverhältnis zu einem Dritten - beispielsweise zu dem herrschenden Unternehmen innerhalb eines Konzerns - steht und mit der Aufgabe betraut ist, die Geschäfte des Tochterunternehmens zu leiten.

    Richtigerweise wird man in einem solchen Fall zwischen Schäden, die unmittelbar dem Tochterunternehmen entstehen, sowie Schädigungen des beherrschenden Konzernunternehmens unterscheiden müssen. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung können nur innerhalb des Arbeitsverhältnisses angewandt
     

    werden, so daß ein Haftungsausschluß des Geschäftsführers nur gegenüber dem Arbeitgeber in Betracht zu ziehen ist.

    Gegenüber dem Tochterunternehmen, dessen Leitung ihm übertragen ist, kommt eine Haftungsbegrenzung hingegen nicht in Betracht.
    Demnach ist der Sorgfaltsmaßstab der Geschäftsleitung, beispielsweise des Vorstandes einer AG bzw. des Geschäftsführers einer GmbH, umfassend und objektiv zu bestimmen.

    Dem Geschäftsführer obliegt die Verfolgung des gesellschaftlichen Zwecks, insbesondere die Bestimmung über den Einsatz, sowie die Koordination der Unternehmensressourcen.

    Diese Aufgaben erfordern nicht nur die aktive Verfolgung des gesellschaftlichen Zwecks sowie das Unterlassen sämtlicher Aktivitäten, die diesen Zweck vereiteln könnten. Zudem muß die Geschäftsleitung auch sämtliche Anstrengungen der Mitarbeiter überwachen, die sie mit der Durchführung dieser Aufgaben betraut hat.

    Bei Erfüllung dieser Aufgaben muß die Geschäftsleitung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden, wobei der Sorgfaltsmaßstab durch Art, Größe und Situation des Unternehmens, die Brachengepflogenheiten, sowie die Bedeutung der jeweiligen Aufgabe für das Unternehmen bestimmt wird.

    Mangelnde Katastrophenvorsorge

    Die Tochter einer ausländischen Großbank verfügt zur Abwicklung ihrer Geschäfte in Deutschland über eine eigene Rechneranlage, die durch ein Feuer innerhalb des Gebäudes zerstört wird.

    Das Unternehmen verfügt weder über eine eigene Ausweichanlage, noch besteht ein entsprechender Vertrag mit einem Dienstleister, so daß die Wiederaufnahme der Datenverarbeitung erst nach mehren Wochen möglich ist.

    In einem solchen Fall hätte der zuständige EDV Leiter bereits aufgrund seiner

    Fachkompetenz wissen müssen, daß eine derartige Katastrophe, zu immensen Schäden des Unternehmens führen muß, wenn eine schnelle Wiederaufnahme der Datenverarbeitung nicht möglich ist. Aus diesem Grunde hätte er jedenfalls für entsprechende Vorsorgemaßnahmen sogen müssen.

    Hat der Geschäftsführer dieser Gefahr nicht vorgebeugt, so ist dieses Verhalten auch in Anbetracht der zu erwartenden hohen Schäden, die bis zum Konkurs des Unternehmens führen können, als zumindest grob fahrlässig zu bewerten.

    Unzureichende Katastrophenvorsorge

    Das Unternehmen verfügt zwar über einen Sicherheits- und Vorsorgeplan und hat auch entsprechende Kapazitäten in einem fremden Rechenzentrum angemietet, allerdings ist dieser Plan veraltert, so daß wichtige Datenbestände im. Katastrophenfall verloren gehen.,

    Auch in diesem Fall hätte der EDV-Leiter auf grund seiner Fachkompetenz und

    Erfahrung wissen müssen, daß der Katastrophenplan und das Datensicherungskonzeptregelmäßig überarbeitet und an die veränderten Anforderungen im Unternehmen angepaßt werden müssen.

    Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so handelt er grob fahrlässig und haftet folglich für die Schäden. die seinem Arbeitgeber entstanden sind.

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    Eingeschleppte Viren

    Eine Steuerberatersozietät setzt zum Erstellen und Bearbeiten ihres Schriftverkehrs ein Textverarbeitungssystem, kombiniert mit einer Datenbankanwendung in einem Netzwerk ein.

    Ein Steuerberater erhält von einem Mandanten eine Diskette mit der Bitte, den gespeicherten Text zu überarbeiten und an steuerrechtliche Notwendigkeiten anzupassen.
    Der auf der Diskette gespeicherte Bootvirus gelangt auf diese Weise in das Netzwerkader Sozietät und zerstört eine Reihe von Texten. Der Betrieb bricht zunächst zusammen und es kostet die Sozietät sehr viel unproduktive Zeit, das EDV-System wieder herzustellen.

    In einem solchen Fall wird man differenzieren müssen.
    Grundsätzlich trifft zunächst den zuständigen EDV-Leiter die Verantwortung für aktuelle Virenerkennungs- und Entseuchungsprogramme zu sorgen.

    Darüber hinaus hat er sämtliche Mitarbeiter der Sozietät regelmäßig über die Gefahr von Computerviren aufzuklären und sie zu entsprechenden

    Vorsorgemaßnahmen anzuhalten.
    Kommt der EDV-Leiter dieser Pflicht nicht nach, so handelt er in Anbetracht der Bedeutung der Datenverarbeitung für den Betrieb, welche ein besonders sorgfältiges und aufmerksames Verhalten der Mitarbeiter erfordert, grob fahrlässig und haftet dem Arbeitgeber für den daraus entstehenden Schaden.

    Kommt hingegen der EDV-Leiter seiner Verpflichtung nach und verstößt der Steuerberater gegen diese Belehrung und überspielt die Disketten seiner Mandanten ohne vorherige Überprüfung auf das System, so handelt dieser grob fahrlässig, da er trotz mehrfacher Hinweise seiner Pflicht nicht nachgekommen ist.
    Ein „Haftungsloch" entsteht somit nur dann:, wenn beiden - EDV-Leiter und Steuerberater. - nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

    Dies kann vor allem bei neuen,, noch unerfahrenen Mitarbeitern der Fall sein, die aus Zeitmangel noch nicht in die Virenerkennungssoftware des Unternehmens eingewiesen sind und deshalb den Anforderungen an die Datensicherheit nie entsprochen haben.

    Fehlerhafter Sicherungslauf

    Bei der regelmäßig durchgeführten Sicherung des Daten- und Programmbestandes des Unternehmens werden 95 Bänder kopiert. Obwohl in Anbetracht der Datenmenge eigentlich 100 Bänder erforderlich gewesen wäre, was dem zuständigen EDV-Mitarbeiter allerdings nicht aufgefallen ist.

    Als die Anlage ausfällt. stellt sich heraus, daß ein Tei' der Daten nicht überspielt wurde.
    Das Landesarbeitsgericht Bremen. das sich mit einem ähnlichen Fall zu befassen

     hatte, sah in einer derartigen Minimalabweichung zwischen kalkulierter und tatsächlich angefallener Datenmenge keinen hinreichenden Anhaltspunkt, um überhaupt ein Verschulden des EDV-Mitarbeiters annehmen zu können.

    Auch wenn man die Einschätzung des LAG Bremen nicht teilen wollte, so wäre doch regelmäßig von einer leichten Fahrlässigkeit des zuständigen Mitarbeiters auszugehen, so daß ein Schadenersatzanspruch des Unternehmens gegen den Arbeitnehmer nicht besteht.

    Restrukturierung der EDV im Rahmen einer Outsourcingvereinbarung

    Ein Autozulieferbetrieb (Auftraggeber) hat seine gesamte Datenverarbeitung im Rahmen einer Outsourcingvereinbarung an einen Dienstleister übertragen, der sich unter anderem dazu verpflichtet hat, für eine Mindestverügbarkeit des Dienstleisters der EDV-Anlage von' 98,5 % während der Geschäftszeiten der Auftraggeberin zu sorgen.

    Zu diesem Zweck wurden zwei Mitarbeiter der Computerfirma abgestellt, die sich dauerhaft um die Pflege und Wartung des Netzwerks im Betrieb des Auftraggebers kümmern soll.

    Als das Netzwerk wegen veränderter Produktionsabläufe bei den Kunden des Zulieferbetriebes umgestellt werden soll, unterläuft einem Mitarbeiter des Dienstleisters leicht fahrlässig ein Missgeschick, der zum Absturz des gesamten Systems führt, woraufhin die Anlage für drei Tage still steht.

    Trotz des dreitägigen Stillstandes wird die Mindestverfügbarkeitsquote nicht

    unterschritten. Im Outsourcingvertrag hatte der zuständige Projektleiter des Auftraggebers sich jedoch mit der bloßen Vereinbarung dieser Mindestverfügbarkeitsquote zufrieden gegeben.

    Hätte er sich qualifiziert rechtlich beraten lassen. wäre er darauf hingewiesen worden, daß für eine effektive Verfügbarkeitsquote noch weitere Eckdaten, wie beispielsweise die maximal zulässige Dauer eines Systemausfalles, gehört.

    Der Projektletter glaubte jedoch bei Abfassung des Outsourcingvertrages, auf rechtliche Beratung verzichten zu können.
    In Anbetracht der Bedeutung des Outsourcingvertrages für das Gesamtunternehmen und der darin notwendigen Bereitstellung effektiver Servicelevel-Kriterien kann das Verhalten des Projektleiters, keinen qualifizierten Rechtsrat eingeholt zu haben, durchaus als mittlere Fahrlässigkeit,, wenn nicht sogar als grobe Fahrlässigkeit mit den entsprechenden Folgen für eine Haftung des Projektleiters angesehen werden.

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    Wie kann sich der Arbeitnehmer/ die Geschäftsleitung vor einer möglichen Haftung schätzen

    Um eine Haftung zu vermeiden, sollte der Arbeitnehmer nicht nur gewissenhaft die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen, zusätzlich muß er die Geschäftleitung über mögliche Risiken informieren, Lösungsvorschläge für Sicherheitsmängel in der Datenverarbeitung erarbeiten und ein angemessenes Budget beantragen.

    Die Analyse der erforderlichen Maßnahmen erfolgt am besten zusammen mit einem qualifizierten Berater, dessen Bericht an die Geschäftsleitung weiterzugeben ist.
    Mit Einschaltung eines qualifizierten Beraters kann sich der Arbeitnehmer stets auf dessen Expertise verlassen und im Zweifel auch hierauf verweisen.
    Auch sollte der IT-Manager die Geschäftsleitung über die Umsetzung des Projekts in regelmäßigen Abständen informieren.
    Lehnt die Geschäftsleitung die Vorschläge des ITManagers ab, so sollte dieser

    1. die Risiken erneut aufzeigen und das eigene Vorgehen protokollieren
    2. eine schriftliche Ablehnung seiner Vorschläge von der Geschäftsleitung verlangen
    3. eine weitere Verantwortung ablehnen
    4, in Form eines „celterum censeo" auf die Gefahren hinweisen«

    Die Geschäftsführung kann eine Haftung vermeiden, indem sie zunächst ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Zu beachten ist, daß wesentliche Aufgaben nicht delegiert werden dürfen. Eine derartige Wahrnehmungspflicht besteht

    insbe sondere für Aufgaben, die vom Geschäftsführer kraft seiner Führungsverantwortung (Leitung der Gesellschaft im zugewiesenen Rahmen) und Handlungsverantwortung (Fälle der persönlich zugewiesenen Entscheidung), sowie der Ressortverantwortung (Leitung des eigenen Ressorts) nicht übertragen werden dürfen.

    Gibt die Geschäftsführung derartige Pflichten in fremde Hände, so haftet sie für eingetretene Schäden aus Organisationsverschulden, ohne daß es auf ein Verschulden der Mitarbeiter ankäme.

    Daneben besteht nach herrschender Meinung die Möglichkeit, eine Haftungsbeschränkung für fahrlässiges Verhalten im Geschäftsführervertrag zu vereinbaren. Entlasten die Gesellschafter den GmbH-Geschäftsführer, obwohl aus der Rechnungslegung Schadensersatzansprüche ersichtlich sind, so sind derartige Ersatzansprüche gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG präkludiert.

    Diese Präklusionswirkung der Entlastung ergibt sich aus einem Umkehrschluß zum Recht der Aktiengesellschaft. Gemäß § 120 II S. 2 AktG führt eine Entlastung des Vorstands nämlich gerade nicht zum Verzicht auf Ersatzansprüche.

    Auch besteht keine Haftung für die Befolgung von Weisungen der Gesellschafter gegen die er sich zuvor verwahrt hat.

    Die Verwendung nichtlizenzierter Software

    Werden nichtlizenzierte Programme verwendet, so haftet der Nutzer im Falle eines schuldhaften Verhaltens gemäß § 97 UrhG auf Schadensersatz.

    Dieser Schadensersatzanspruch setzt ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten des Schädigers voraus, welches im Falle der Herstellung von Raubkopien evident sein dürfte.

    Hat der Inhaber des Schutzrechts demnach einen Schadensersatzanspruch, so kann er diesen in dreifacher Weise geltend machen:
    - Zum einen kann der Verletzte den eigenen Schaden, inklusive des entgangenen Gewinns geltend machen, Verwertungsgesellschaften billigt die Rechtsprechung überdies als Ersatz für die teils erheblichen Kosten der Rechtsverfolgung die Möglichkeit zu, einen Zuschlag von 100 % zu den üblichen Tarifgebühren zu verlangen.

    - Ist ein konkreter Schaden für den Verletzten nur schwer zu beweisen, oder ist dieser sehr niedrig, so kann der Verletzte anstelle des konkret eingetretenen Schadens auch die übliche Lizenzgebühr verlangen.

    - Der Verletzte kann an Stelle des eigenen Schadens auch die Herausgabe des Reingewinns verlangen, den der Schädiger mit der Benutzung des fremden Rechts erzielt hat.

    Um eine möglichst günstige Wahl zu treffen, muß der Anspruchsinhaber wissen, welche Form der Schadensberechnung für ihn am günstigsten ist.

    Zu diesem Zweck steht ihm ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen den Schutzrechtsverletzer zu.

    Zudem stehen dem Verletzten die verschuldensunabhängigen Ansprüche auf Beseitigung, sprich Löschung des Programms, Unterlassen sowie Vernichtung zu. Da diese Ansprüche gegenüber dem schuldlos Handelnden teils zu Unbilligkeiten führen können, kann der Beseitigungs- und Unterlassensanspruch durch Zahlung einer Goldentschädigung abgewandt werden, vorausgesetzt, den Schädigor trifft kein Verschulden.

    Der verschuldensunabhängige Vernichtungsanspruch bezieht sich bei Computerprogrammen auf sämtliche Raubkopien, die der Täter im Besitz hat. Daneben kann auch die Vernichtung solcher Vorrichtungen verlangt werden, die ausschließlich der rechtswidrigen Herstellung der Vervielfältigungsstücke zu dienen bestimmt sind.

    Anstelle der Vernichtung kann der Anspruchsinhaber gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, auch die Herausgabe der Raubkopien und Kopiervorrichtungen verlangen.

    Schließlich steht dem Verletzten auch noch ein verschuldensunabhänger Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu.

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    Die Haftung des Unternehmens für Urheberrechtsverstöße ihrer Mitarbeiter

    Werden in einem Unternehmen nichtlizenzierte Programme verwendet, so haftet die Gesellschaft, da es sich hierbei regelmäßig um eine juristische Person handelt, die selbst kein Verschulden treffen kann, nach § 100 S. 1 UrhG. § 100 UrhG sieht eine Haftung des Unternehmens nach den §§ 97- 99 UrhG mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz vor.

    Grund einer derart strengen Haftung ist, daß der Inhaber eines Unternehmens, dem die Urheberrechtsverletzung zugute kommt, gehindert sein soll, sich hinter Dritten zu verstecken, die für ihn gehandelt haben. A
    us diesem Grunde haftet er auch, wenn die Rechtsverletzung ohne oder gegen seinen Willen begangen worden ist.

    Somit stehen dem Anspruchsinhaber zunächst einmal die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen gemäß §§ 100 S. 1 i.Vm. 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 1004 BGB zu.

    Daneben kann er aus Bereicherungsrecht die Herausgabe einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen. Allerdings läßt § 100 S. 2 UrhG eine weitergehende Haftung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich zu.

    Somit kommt wiederum eine unmittelbare Haftung nach § 97 UrhG in Betracht, wenn dem Unternehmen ein schuldhaftes Verhalten Dritter zurechenbar ist.

    Gemäß § 31 BGB haftet die Gesellschaft für das Verschulden ihrer Organe, sprich ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter.

    Des weiteren erfolgt eine Zurechnung des Verschuldens nach § 278 BGB für Verrichtungsgehilfen, wenn die Verletzung des Schutzrechts in Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Anspruchsinhaber erfolgte.

    Schließlich haftet das Unternehmen gemäß § 831 BGB für Rechtsgutsverletzungen ihrer Verrichtungsgehilfen.

    Kopieren von Software

    Ein Mitarbeiter im Rechenzentrum kopiert die Softwareprogramme für private Zwecke, welche der Arbeitgeber ordnungsgemäß erworben hat.

    Zwar weiß die Geschäftsführung von diesen Vorfällen, unternimmt jedoch nichts, um den hoch qualifizierten Mitarbeiter nicht zu verlieren.

    In einem solchen Fall macht sich nicht nur der Mitarbeiter gemäß § 106 UrhG strafbar, auch die Geschäftleitung ist gemäß §§ 106 UrhG i.Vm. § 13 StGB strafbar, da sie die Straftaten ihres Mitarbeiters nicht verhindert hat, obgleich sie hiervon

    wusste und die Möglichkeit hatte, die Taten zu verhüten. Zudem hat der leitende Angestellte vorsätzlich seine Aufsichtspflicht verletzt Nutzt dies ein Mitarbeiter, um gegen Pflichten zu verstoßen, die auch das Unternehmen treffen, so begeht der leitende Angestellte eine Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. DM geahndet werden kann.

    Zudem kann auch das Unternehmen selbst mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. DMM gemäß § 30 OWiG belegt werden.

    Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen und Geschäftsführung

    Nicht selten wird übersehen, daß Verstöße gegen urheberrechtliche Schutzrechte auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen können. Die Verletzung geistigen Eigentums wird nicht selten noch als Kavaliersdelikt angesehen, obgleich hierdurch immense wirtschaftliche Schäden entstehen.

    Demnach macht sich gemäß § 106 Abs. 1 UrhG strafbar, wer „in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder eine Umgestaltung des Werkes (vorsätzlich) vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt."

    Gemäß Abs. 2 ist der Versuch strafbar. Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen Gebrauch sind nach § 53 UrhG grundsätzlich zulässig.

    Dies gilt allerdings gemäß §§ 69 a, c UrhG nicht für Computerprogramme, so daß das Herstellen von Raubkopien gleich zu welchem Zweck strafbar ist.

    Die Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht wurden, bzw. die für die Begehung der Tat erforderlich waren, können gemäß § 110 UrhG eingezogen werden. Da § 110 UrhG auf § 74 a StGB verweist, ist es im übrigen nicht erforderlich, daß die benutzten Gegenstände dem Täter selbst gehören.

    Somit kann auch das Eigentum des Unternehmens unter den Voraussetzungen des §§ 74 a, 75 StGB eingezogen werden.

    Zudem stellt sich die Frage, ob auch leitende Mitarbeiter des Unternehmens für Straftaten ihrer Untergebenen verantwortlich gemacht werden können, wenn sie hiervon Kenntnis erlangt haben und nichts gegen die Tat unternommen haben.

    Zwar gilt im Strafrecht der Grundsatz der Eigenverantwortung des Menschen, so daß eine Pflicht, fremde Straftaten zu verhindern grundsätzlich nicht besteht, hiervon werden allerdings im Bereich der Unternehmenskriminalität Ausnahmen gemacht.

    Zum einen trifft die Geschäftsführung eine arbeitsrechtliche Führsorgepflicht, so daß sie aus diesem Grunde Straftaten, die sich gegen die Belegschaft richten, verhindern muß, andernfalls macht sie sich strafbar, wenn sie hiervon weiß, zum anderen wird dann eine weitergehende Verantwortlichkeit angenommen, wenn der Mitarbeiter gerade seine Stellung im Betrieb mißbraucht hat und nur auf diese Weise die Straftat begehen konnte.
     

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