Mit den §§ 4 f, 4 g Bundesdatenschutzgesetz, seit dem 23. Mai 2001 in Kraft, wurden einheitliche Bestimmungen für die Institution eines Beauftragten für den Datenschutz im öffentlichen wie im nicht öffentlichen Bereich geschaffen.
Die behördlichen und betrieblichen Datenschutzbeauftragten sind wichtige Ansprechpartner in Fragen des Datenschutzes für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Beschäftigten in den Behörden und Unternehmen. Die Datenschutzbeauftragten haben die Aufgabe einer internen Selbstkontrolle wahrzunehmen. Sie ergänzen die externe Kontrolle durch den Bundesbeauftragten und die Landesbeauftragten sowie die weiteren Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich.
Wir bieten Ihnen einen umfassenden Service zu Datenschutz und Datensicherheit sowie die Funktion als externer Datenschutzbeauftragter für Ihr Unternehmen.
betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Das (BDSG) verlangt von Unternehmen, daß ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter (intern oder extern) bestellt wird, wenn mehr als 4 Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Jeder Mitarbeiter, der am PC Arbeitsvorgänge bearbeitet, die Kunden, Interessenten, Lieferanten oder Beschäftigte betreffen, muss im Zweifel hier eingerechnet werden.
Die nicht rechtzeitige Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld bis zu 25.000EURgeahndet werden. Datenschutzbeauftragter muss fachkundig sein.
Das BDSG fordert vom Datenschutzbeauftragten u.a. Fachkunde (§ 4f Abs. 2 Satz1 BDSG). Dazu zählt nicht nur eine entsprechende Ausbildung sondern auch eine permanente Weiterbildung. Ein Datenschutzbeauftragter hat gesetzliche Aufgaben nach dem BDSG erfüllen.
Einexterner Datenschutzbeauftragter ist bei Teilzeit-Aufgabe i.d.R. günstiger als eine interne Lösung: keine Kosten für Aus- und Weiterbildung höhere Effizienz Konzentration der eigenen Mitarbeiter auf die Kernkompetenzen.