Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem externen Datenschutzbeauftragten
Der Geschäftsbesorgungsvertrag sollte sich im wesentlichen auf die §§ 4d, 4f und 4g BDSG beziehen.
Der externe Datenschutzbeauftragte sollte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit ausdrücklich erklären.
Ferner sollte in den Vertrag aufgenommen werden, dass der externe Datenschutzbeauftragte bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei ist und ein unmittelbares Vortragsrecht gegenüber der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand hat.
Weiterhin empfiehlt es sich, die Verschwiegenheitspflicht des externen Datenschutzbeauftragten über die Identität des Betroffenen sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, ausdrücklich zu erwähnen.
Der zeitliche Aufwand sollte im Pflichtenheft festgehalten werden.